2023-04-02 | Bürgermeisterfrage für Schellhorn

Nach der Kommunalwahl am 14. Mai haben sich die gewählten Direkt-/Listenkandidaten im Rahmen der konstituierenden Sitzung als Gemeindevertreter und damit als gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Bürgerinnen und Bürger unserer Gemeinde zusammenzufinden. Diese Sitzung findet in der Regel im Juni nach der Kommunalwahl statt und ist geprägt von vielen Wahlen.

Welche das sind, liste ich Ihnen folgend auf:

  • Wahl der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  • Wahl der oder des 1. stellv. Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  • Wahl der oder des 2. stellv. Vorsitzenden der Gemeindevertretung
  • Wahl der Mitglieder des Strategieausschusses
  • Wahl von stellvertretenden Mitgliedern des Strategieausschusses
  • Wahl der Mitglieder des Projektausschusses
  • Wahl von stellvertretenden Mitgliedern des Projektausschusses
  • Wahl der Mitglieder des Wahlprüfungsausschusses
  • Wahl der Ausschussvorsitzenden
  • Wahl der stellv. Ausschussvorsitzenden
  • Wahl eines weiteren Mitgliedes in den Amtsausschuss des Amtes Preetz-Land
  • Wahl von stellv. Mitgliedern der Amtsausschussmitglieder des Amtes Preetz-Land

Sie sehen, die konstituierende Sitzung hat es in sich und ist richtungsweisend für die zukünftige Arbeit unserer Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse und damit die politische Ausrichtung zur Gestaltung unseres Gemeindelebens für die nächsten fünf Jahre.

Bei der ersten durchzuführenden Wahl geht es allerdings nicht nur um den Vorsitz der Gemeindevertretung. Es ist die Wahl der zukünftigen Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Vorschlagsberechtigt sind alle gewählten Gemeindevertreter.

Die zukünftige Bürgermeisterin bzw. der zukünftige Bürgermeister ist übrigens zugleich kraft Amt Mitglied im Amtsausschuss der 17 Gemeinden unseres Amtes Preetz-Land. Unserer Gemeinde steht aufgrund der Einwohnerzahl allerdings ein zweiter Ausschussplatz zu, weshalb auch dieses zukünftige Mitglied in der ersten Sitzung gewählt werden muss.

Seit Juni 2011 wird durch die SWG mit Kai Johanssen der Bürgermeister gestellt. Ich vernehme im Ort seit längerer Zeit kritische Stimmen, ihn betreffend, insbesondere, wenn es um die Kommunikation und die Transparenz von bzw. die Einbindung in Entscheidungen geht. Auch dieses Mal stellt er sich als Spitzenkandidat der SWG und damit erneut für das Bürgermeisteramt für die kommenden fünf Jahre zur Verfügung.

Ich persönlich war als Projektausschussvorsitzender mit ihm sicherlich intensiver im Austausch, als viele andere Gemeindevertreter oder Bürgerinnen und Bürger. Aber auch ich hatte ihn in der Vergangenheit einige Male darauf angesprochen, doch bereits vor einer Entscheidung durch ihn in den Prozess seiner Entscheidungsfindung einbezogen zu werden. Nicht immer ist ihm das gelungen, wo zudem auch viele Verantwortlichkeiten unserer Gemeinde dem Projektausschuss und damit dem Ausschussvorsitzenden, wenn nicht gar der Gemeindevertretung obliegen.

Es gilt das Prinzip der kommunalen Selbstverwaltung. Das heißt, eine Bürgermeisterin / ein Bürgermeister wird durch die Gemeindevertretung gesteuert und kontrolliert und nicht anders herum. Diesen Grundsatz aus der Gemeindeordnung SH mit Leben zu befüllen, vermisse hier ich in unserem Ort.


Gemeindeordnung SH

§1 (1) Selbstverwaltung

Den Gemeinden wird das Recht der freien Selbstverwaltung in den eigenen Angelegenheiten als eines der Grundrechte demokratischer Staatsgestaltung gewährleistet. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern. Sie handeln zugleich in Verantwortung für die zukünftigen Generationen. Sie schützen und fördern die nationale dänische Minderheit, die Minderheit der deutschen Sinti und Roma und die friesische Volksgruppe.

§ 27 Aufgaben der Gemeindevertretung

(1) Die Gemeindevertretung legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Gemeinde fest. Sie trifft alle für die Gemeinde wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten und überwacht ihre Durchführung, soweit dieses Gesetz keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Sie kann Entscheidungen, auch für bestimmte Aufgabenbereiche, allgemein. durch die Hauptsatzung oder im Einzelfall durch Beschluss auf den Hauptausschuss, einen anderen Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister übertragen, soweit nicht § 28 entgegensteht. Die allgemein übertragenen Entscheidungen können in einer Anlage zur Hauptsatzung (Zuständigkeitsordnung) geregelt werden. In diese kann jeder Einsicht nehmen. Darauf ist in der Bekanntmachung der Hauptsatzung hinzuweisen. Die Zuständigkeitsordnung bedarf abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 3 nicht der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde. Hat die Gemeindevertretung die Entscheidung im Einzelfall übertragen, so kann sie selbst entscheiden, wenn der Hauptausschuss, der andere Ausschuss oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister noch nicht entschieden hat. Als wichtige Entscheidung im Sinne des Satzes 2 gilt auch die Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach dem Baugesetzbuch.

(2) Die Gemeindevertretung ist über die Arbeiten der Ausschüsse und über wichtige Verwaltungsangelegenheiten zu unterrichten; die Geschäftsordnung bestimmt die Art der Unterrichtung. Wichtige Anordnungen der Aufsichtsbehörden sowie alle Anordnungen, bei denen eine Aufsichtsbehörde dies ausdrücklich bestimmt, sind der Gemeindevertretung mitzuteilen.

(3) Macht ein Drittel der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter von ihren oder seinen Rechten nach § 34 Abs. 1 Satz 4 oder § 34 Abs. 4 Satz 3 Gebrauch oder erklärt die oder der Vorsitzende der Gemeindevertretung, die Angelegenheit sei oder werde auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung gesetzt, darf eine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3 bis zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung nicht getroffen werden. § 50 Abs. 3, § 55 Abs. 4 und § 65 Abs. 4 bleiben unberührt.

(4) Die Gemeindevertretung ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, oberste Dienstbehörde. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, Dienstvorgesetzte der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und deren oder dessen Stellvertretenden; sie hat keine Disziplinarbefugnis. Die Gemeindevertretung kann die Zuständigkeit nach Satz 1 und 2 übertragen.

(5) Die Gemeindevertretung führt in Städten die Bezeichnung Stadtvertretung; die Hauptsatzung kann eine abweichende Bezeichnung vorsehen.


Ich finde, dass unsere Gemeindevertretung in Bezug auf das Amt der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zukünftig neu ausgerichtet werden sollte.

Daher befinde ich mich aktuell bereits im Gespräch mit der neuen Wählergemeinschaft „MOIN Schellhorn“, wer, ausreichende Sitze in der zukünftigen Gemeindevertretung vorausgesetzt, als mögliche/r Kandidat/in in Betracht käme.

Nebenbei wurden auch bereits viele Gemeinsamkeiten in den unseren Ort betreffenden Themen ausgemacht.